Die Ermittlung der Zolltarifnummer gilt als Routineaufgabe in vielen Unternehmen, entpuppt sich in der Praxis aber regelmäßig als Stolperfalle. Wer sich auf Gefühl, Erfahrung oder interne Bezeichnungen verlässt, produziert ungewollt Fehler – noch verstärkt durch den Zeitdruck und die hohe Arbeitslast im Büroalltag. Die Allgemeinen Vorschriften als grundlegende Regeln des Zolltarifs sind auf den ersten Blick vermeintlich einfach, doch die praktische Umsetzung ist zeitintensiv. Je komplexer Ihre Ware ist, umso komplexer wird auch die Einreihung. Wir zeigen Ihnen 9 typische Stolpersteine, mit denen Sie künftig souverän umgehen werden.
Warum die Ermittlung der Zolltarifnummer so schwierig ist
Der Zolltarif basiert auf einer Rechtsverordnung und hat gesetzlich festgelegte Regeln. Das bedeutet, die Ermittlung der Zolltarifnummer geht nicht nach Gefühl oder Glauben, sondern schlicht nach den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur – AV. Das Ergebnis nach Anwendung der AV steht oftmals dem Ergebnis nach persönlichem Gefühl entgegen, vor allem bei Teilen und Zubehör. In vielen Fällen werden die AV auch nicht konsequent angewendet, weil das Ergebnis vermeintlich eindeutig ist. Kurz gesagt: Die erste Schwierigkeit ist das eigene Bauchgefühl.
Eine weitere Schwierigkeit ist die Ware an sich. Um die AV korrekt anzuwenden, ist eine sehr gute Warenkenntnis erforderlich. Es wird in der Praxis schnell unterschätzt, welche Auswirkungen Details an einer Ware haben können. Ebenso wird meist unterschätzt, wie zeitaufwendig eine Einreihung sein kann, wenn es sich um eine komplexe Ware handelt.
Beispiel: die Anwendung der AV-Systematik
Nachfolgend wird Ihnen die Einreihung anhand einer Damenbluse möglichst praxisnah erläutert, um typische Stolpersteine des Zolltarifs aufzuzeigen.
Stolperstein 1: erst Position, dann Unterposition
Der erste Schritt ist immer, zunächst die zutreffende Position (4-Steller) zu finden – Unterpositionen interessieren zu diesem Zeitpunkt nicht und sind keine Entscheidungsgrundlage zur Einreihung in die Position.
Teil 1 der AV 1 ist der Wortlaut der Positionen, d. h., wir suchen alle infrage kommenden 4-Steller für unsere Bluse. Grundsätzlich spielen dabei Stoff (Material) und Zweck (Funktion) eine Rolle.
Stolperstein 2: Regeln vs. Hilfsmittel
In der Praxis gibt es den Merksatz „Zweck vor Stoff“, der als gesetzliche Regel fehlgedeutet wird. Hierbei handelt es sich um eine Hilfe, aber nicht um eine Regel zur Einreihung. Die AV gehen immer vor.
Der Zweck ist in unserem Beispiel klar: ein Kleidungsstück für Damen. Zum Material haben wir keine Angabe, also müssen wir recherchieren – wir finden heraus, dass die Bluse vollständig aus Baumwolle ist.
Stolperstein 3: zu berücksichtigendes Material
Nicht jedes Material ist für die Einreihung zu beachten. An unserer Bluse sind Knöpfe aus Kunststoff; trotzdem suche ich in diesem Fall keine Position als Ware aus Kunststoff. Wären die Knöpfe aus Diamanten, würde es sich mitunter anders verhalten. Im Zweifel berücksichtigen Sie jedes Material und suchen eine Position dafür.
Wir suchen nun eine Position für den Stoff Baumwolle – in Kapitel 52 gibt es keine fertigen Waren, es kommt hier also keine Position in Betracht. In Kapitel 61 und 62 finden wir Bekleidung und müssen nun wissen, ob unsere Bluse gewirkt/gestrickt ist oder nicht. Unsere Bluse ist gewebt. Es kommt Position 6206 infrage (Blusen für Frauen).
Stolperstein 4: Anmerkungen sind Pflicht
Passt der Positionswortlaut perfekt und es gibt vermeintlich keine Konkurrenzpositionen, müssen wir trotzdem Teil 2 der AV 1 prüfen. Die Anmerkungen dürfen nicht übersprungen werden.
Anmerkung 1 Satz 1 zu Kapitel 62 verlangt eine konfektionierte Ware aus einem textilen Flächenerzeugnis. Wir müssen also prüfen, ob die Bluse als konfektioniert im Sinne des Zolltarifs gilt. Die Definition befindet sich in Anmerkung 7 zu Abschnitt XI und ist ebenso Bestandteil der AV 1. Unsere Bluse erfüllt Anmerkung 7 f) und ist daher konfektioniert.
Über die Kapitelbezeichnung haben wir unterschieden zwischen gewirkt/gestrickt und anderen Arten. Das ist jedoch nur eine Orientierungshilfe. Die tatsächliche Unterscheidung finden wir in Anmerkung 1 Satz 2 zu Kapitel 62.
Stolperstein 5: allgemeine Bedeutung vs. Definition im Zolltarif
Begriffe im Zolltarif werden nicht hinterfragt, sondern Allgemeinwissen oder die Bezeichnung im Unternehmen werden übertragen. Wenn in den Anmerkungen zu Abschnitt oder Kapitel eine Definition zu einem Begriff vorhanden ist, muss dieser beachtet werden. Insbesondere bei Teilen und Zubehör führt das in der Praxis zu falschen Einreihungen.
Wann ist eine Bluse eine Bluse im Sinne des Zolltarifs? Wenn Anmerkung 4 zu Kapitel 62 erfüllt ist. Zum einen müssen wir ausschließen, dass Taschen unterhalb der Taille, ein gerippter Bund oder ein anderer verengender Abschluss am unteren Ende vorhanden sind. Wir recherchieren erneut und finden heraus, dass unsere Bluse keines der Merkmale aufweist.
Weiterhin finden wir in dieser Anmerkung eine Erläuterung, was Hemden, Blusen und Hemdblusen sind. Wir müssen also wieder recherchieren. Wir finden heraus, dass unsere Bluse eine durchgehende Öffnung vom Halsausschnitt ausgehend hat und mit Knöpfen verschlossen werden kann. Außerdem hat sie lange Ärmel und einen Kragen. Es handelt sich laut Zolltarif also um eine Hemdbluse. Der Wortlaut der Position 6206 passt noch.
Bestandteil des Positionswortlautes ist die Angabe „für Frauen und Mädchen“. Tatsächlich gibt es auch hierfür eine Vorgabe im Zolltarif. Anmerkung 9 zu Kapitel 62 verlangt entweder eine bestimmte Knöpfung (rechts über links ist Frauenkleidung) oder einen Schnitt, der eine eindeutige Zuordnung zeigt.
Wenn Sie nun eine gerade geschnittene Hemdbluse haben, die links über rechts geknüpft ist, handelt es sich laut Zolltarif um Männerkleidung. Dass Sie das Produkt als Damenbluse verkaufen, interessiert den Zolltarif nicht. Wir müssen also wieder recherchieren und finden heraus, dass unsere Hemdbluse rechts über links geknüpft ist und daher als Frauenkleidung gilt.
Stolperstein 6: Ausweisungsanmerkungen
Die Ausweisungsanmerkungen in Abschnitten und Kapiteln sind immer zu prüfen, da sie Positionskonkurrenzen auflösen. Manchmal kommen erst jetzt überhaupt Positionskonkurrenzen zustande, da an manche alternative Positionen nicht gedacht wurde. Egal, wie toll sich Positionswortlaut und die anderen Anmerkungen lesen – die Ausweisungsanmerkung kann Ihnen einen Strich durch Ihre Einreihung machen.
Ausweisungsanmerkungen beginnen mit „Zu Kapitel/Abschnitt … gehören nicht: …“. Schwanken Sie zwischen Position A und B, dann sagt Ihnen der Zolltarif hier gegebenenfalls, was zu tun ist. Gehören Waren der Position B nicht in das Kapitel/Abschnitt A, bedeutet das, dass die Ware in Position B eingereiht wird.
Stolperstein 7: korrekte Einordnung der Erläuterungen
Im EZT-Online des deutschen Zolls sind hinter dem Begriff „Erläuterungen“ verschiedene Arten von Erläuterungen zu finden:
- Erläuterungen zum Harmonisierten System – HS: offizielle Auslegungen, Erklärungen und Beispiele auf globaler Ebene
Alle diese Erläuterungen dürfen unterstützend genutzt werden. Letztlich muss die Einreihung immer über die AV begründet werden können und nicht alleine über eine Erläuterung.
Für unser Beispiel finden wir in den Erläuterungen – NEH – zu Position 6206 noch den Hinweis, dass Hemdblusen nicht über die Mitte des Oberschenkels hinausgehen dürfen. Also recherchieren wir wieder und finden heraus, dass unsere Hemdbluse nur bis zur Hüfte reicht.
Wir reihen unsere Hemdbluse, gewebt, vollständig aus Baumwolle, für Damen also in Position 6206 ein.
Stolperstein 8: Unterposition „andere“
Der Unterpositionswortlaut „andere“ bedeutet immer „andere als in den Unterpositionen davor beschrieben“. Es ist also eine Auffangposition. Fehlen Ihnen Informationen zur Ware, müssen Sie sich diese beschaffen und dürfen nicht einfach in „andere“ tarifieren. Auf jeder Unterpositionsebene gelten analog die Regeln der AV 1 (zu finden in der AV 6).
In unserem Beispiel wird auf der Unterpositionsebene 1 nach Material unterschieden. Da unsere Ware vollständig aus Baumwolle ist, handelt es sich um eine einfache Zuordnung. Bei einem Stoffmix müssen AV 2 und 3 angewendet werden, sofern keine Anmerkung ihre Konkurrenz auflöst.
Unterpositionsebene 2 unterscheidet „nach dem Batik-Verfahren handbedruckt“ und „andere“. Nur wenn Sie wissen, dass die Ware nicht nach dem Batik-Verfahren handbedruckt ist, erfolgt die Einreihung in „andere“. Wir haben recherchiert und wissen, dass unsere Hemdbluse maschinell gefärbt wurde. Die Einreihung erfolgt also in 6206 3000 90 0.
Stolperstein 9: die Begründung der Einreihung
Wenn Sie die Einreihung so detailliert durchgehen, benötigen Sie zwar viel Zeit, haben als Ergebnis jedoch eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation für die Zollbehörde. Meist werden Sie nicht am Folgetag nach Ihrer Einreihung gefragt, sondern Wochen oder Monate später – eine gute Dokumentation erspart es Ihnen, sich nochmals in den Fall einzuarbeiten, und zeigt, dass Sie professionell arbeiten.
Für unsere Bluse ist die Kurzform der Begründung: AV 1, AV 6, Anmerkung 7 Abs. XI, Anmerkungen 1, 4, 9 Kapitel 62 – Sie können auch maßgebliche Erläuterungen notieren.
In diesen Fällen benötigen Sie AV 2 bis 5
Die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 decken verschiedene Fälle ab und sind immer dann anzuwenden, wenn Sie nicht alleine mit AV 1 und 6 zu einem Ergebnis kommen. AV 4 ist für sogenannte „unmögliche Waren“ – wir lassen sie hier aus.
AV 2: Erweiterung des Positionswortlautes
Der Zolltarif ist sehr kleinlich – Wortlaute der (Unter-)Positionen sind wortwörtlich zu nehmen. Ist eine Ware zerlegt und der Positionswortlaut schreibt nicht explizit, dass er auch für zerlegte Ware gilt, dann passt er nicht. Oder der Positionswortlaut enthält Materialangaben, aber Ihre Ware besteht noch aus weiteren Materialien – auch dann passt der Wortlaut nicht.
Eine solche Auslegung würde ohne weitere Regel zu keinem vernünftigen Ergebnis führen. Daher ist über AV 2 die fiktive Erweiterung des Wortlauts möglich, um bestimmte Fälle dort unterzubringen:
- zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren
Die ersten beiden Aufzählungen führen zur Einreihung wie die zusammengesetzte, vollständige und fertige Ware (sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind). Die dritte Aufzählung sieht jeden Stoff bzw. Bestandteil als gleichwertig an. Die Einreihung erfolgt über AV 3.
AV 3: Auflösen von Positionskonkurrenzen
Können Sie Ihre Positionskonkurrenz nicht über AV 1 auflösen, müssen Sie nach AV 3 entscheiden. Die Reihenfolge der Prüfung orientiert sich an den Buchstaben.
AV 5: Behältnisse und Verpackungen
Für Behältnisse und Verpackungen, deren Begriffsbedeutung im Zolltarif auch erklärt ist, gilt die Regel: Einreihung wie die darin verpackte Ware, wenn sie gemeinsam mit der Ware gestellt wird. Leere Behältnisse und Verpackungen sind also immer als eigenständige Ware zu betrachten, auch wenn darin irgendwann eine bestimmte Ware verpackt wird. Erst wenn beide physisch zusammen sind, kann diese unter einer Nummer zusammengefasst werden.