Erhalten Sie Waren mit Präferenznachweis aus APS-Ländern (Allgemeines Präferenzsystem), dann können Sie grundsätzlich eine präferenzielle Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Präferenznachweis auch gültig ist. Dazu gibt es bei den APS-Ländern einige Fallstricke, die Ihren Präferenznachweis ruck, zuck ungültig machen oder Ihrem Lieferanten aufwendige Nachprüfungsersuchen aufbürden. Ich zeige Ihnen, auf was Sie bei Ihrer Prüfung achten müssen.
Diese Unterschiede gibt es im Warenverkehr mit APS-Ländern
Es existiert kein eigenes Abkommen mit den APS-Ländern
Anders als mit anderen Ländern gibt es bei den APS-Ländern kein eigenes Abkommen, sondern die Rechtsgrundlagen sind im Unionszollkodex – UZK – und den entsprechenden Durchführungsverordnungen – UZK-DA und UZK-IA – geregelt.