Erhalten Sie Waren wieder zurück, können Sie sich gegebenenfalls nicht nur die Zollabgaben, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer sparen, wenn Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Ich zeige Ihnen, unter welchen Bedingungen dies möglich ist und wie Sie Rückwaren anmelden. In den Achtung-Boxen kläre ich zudem alle in der Praxis häufig anfallenden Fragen.
Wann es sich bei Ihrer Rücklieferung um Rückwaren handelt – Abgrenzung zur Passiven Veredelung
Zuerst einmal müssen Sie klären, ob es sich bei der Rücklieferung auch wirklich um Rückwaren im Sinne des Zollrechts handelt. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Waren unverändert wieder zurückkommen. Sind im Ausfuhrland Wertsteigerungen erfolgt, können Sie die Waren nicht mehr als Rückwaren anmelden. In dem Fall können Sie sich eine Passive Veredelung bewilligen. Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie die Einfuhrabgaben nur auf die Veredelungskosten entrichten. Dies bedarf jedoch einer Bewilligung.
Wertsteigerungen im Ausland können neben Bearbeitungen der Waren beispielsweise auch sein:
- Sterilisieren
Merken Sie sich einfach den Satz: Wenn Sie Ihre Waren ins Ausland schicken, damit Sie aufgebessert zurückkommen, sind es keine Rückwaren mehr.
Ist die Frist für die Rückwarenabfertigung eingehalten?
Handelt es sich bei Ihren Waren um Rückwaren im zollrechtlichen Sinne, können Sie nur eine Rückwarenabfertigung beantragen, wenn die einstige Ausfuhr nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Können Sie die Nämlichkeit der Rückwaren nachweisen?
Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass Sie nachweisen können müssen, dass die Waren, die wiedereingeführt werden, auch ausgeführt wurden. Das wird Nämlichkeitssicherung genannt. Dies stellt in der Praxis häufig Probleme dar. Haben Sie eine große Maschine, vielleicht sogar mit Seriennummer, dann kann der Abgleich über die Seriennummer erfolgen. In allen anderen Fällen wird es schwieriger. Wichtig ist, dass die Unterlagen plausibel sind, also beispielsweise die Warenbezeichnung in der Ausgangsrechnung auch mit der in der Eingangsrechnung übereinstimmt. Denken Sie daher immer daran, bereits in Ihren Ausfuhrrechnungen die Waren immer so genau wie möglich zu bezeichnen.
Was Sie in der Zollanmeldung angeben müssen,
um die Einfuhrabgabenfreiheit zu erhalten
Damit Sie Ihre wiedereingeführten Waren auch abgabenfrei erhalten, müssen Sie in der Zollanmeldung die Rückwaren aktiv beantragen. Dies erfolgt durch die Angabe des Codes F01 im Feld EU-Code. Zudem müssen Sie alle nötigen Unterlagen in der Zollanmeldung mit angeben:
- Ausfuhranmeldung
Denken Sie bitte auch daran, die richtigen Codierungen zu verwenden:
- Verfahren (4010)
Geben Sie abweichende Codierungen ein, könnte es zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Zollstelle kommen, da Ihre Zollanmeldung dann nicht plausibel ist.
Halten Sie alle Unterlagen für eine mögliche nachträgliche Überprüfung bereit
In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Spedition den Steuerbescheid nicht an die Firma weiterleitet, da keine Einfuhrabgaben anfallen. Dies führt dazu, dass bei einer Zollprüfung erst einmal nach den Belegen gesucht werden muss. Denken Sie daher immer daran, auch Ihre Rückwarenlieferungen ordnungsgemäß abzulegen. Heften Sie gleich alle für die Überprüfung der Rückwaren nötigen Unterlagen mit ab. Dann kann der Prüfer eigenständig alles überprüfen und muss nicht weiter Ihre Zeit in Anspruch nehmen.
Wann eine Abfertigung in den freien Verkehr die bessere Wahl ist
Der Nachweis der Rückwaren ist in einigen Fällen mit viel Aufwand verbunden und auch die Speditionen stellen besondere Abfertigungen extra in Rechnung. Wägen Sie daher immer ab, ob es sich aus Kosten-Nutzen-Gründen rentiert.