Prüfen Sie immer Ihre erhaltenen Lieferantenerklärungen, um Regressansprüche Ihrer Kunden zu verhindern

Wenn Präferenzabkommen bestehen, dann wünschen die meisten Kunden auch einen Präferenznachweis, damit sie sich die Zollabgaben sparen. Damit Sie diesen Präferenznachweis ausstellen können, sind Sie in vielen Fällen abhängig von […]

Sabine Wazlawik

15.10.2025 · 4 Min Lesezeit

Wenn Präferenzabkommen bestehen, dann wünschen die meisten Kunden auch einen Präferenznachweis, damit sie sich die Zollabgaben sparen. Damit Sie diesen Präferenznachweis ausstellen können, sind Sie in vielen Fällen abhängig von den Informationen Ihrer Vorlieferanten bezüglich der gelieferten Vormaterialien. Dies erfolgt in der Regel über Langzeitlieferantenerklärungen. Dabei müssen Sie jedoch aufpassen. Sind diese fehlerhaft und dadurch ggf. nicht gültig, dürfen Sie sie auch nicht für den Nachweis des Präferenzursprungs heranziehen. Prüfen Sie daher alle erhaltenen Lieferantenerklärungen auf Ihre Richtigkeit. Ich zeige Ihnen, welche Fragen Sie sich bei der Prüfung stellen müssen.

Wurde der richtige Vordruck bzw. Wortlaut verwendet?



Für eine Langzeitlieferantenerklärung gibt es eine Vorlage auf www.zoll.de. Wird diese nicht genutzt, müssen Sie überprüfen, ob der benötigte Wortlaut auch verwendet wurde.



Mein Tipp



Schicken Sie Ihrem Lieferanten immer den richtigen Vordruck und bitten Sie ihn nur diesen auszufüllen. So sparen Sie sich aufwendiges Kontrollieren, ob der Wortlaut stimmt.

Sind Ihr Lieferant und Ihre Adressdaten korrekt eingegeben?



Wenn die Adressdaten und der Firmenname Ihres Lieferanten nicht mit den Versandpapieren übereinstimmen, ist die Lieferantenerklärung für diese Lieferung nicht gültig. Auch wenn die Lieferantenerklärung nicht an Sie als richtigen Adressaten ausgestellt ist, sondern für beispielsweise ein Tochterunternehmen gilt, könnte dies zu Problemen führen.



Sind Ihre Waren so genau bezeichnet, dass Sie zur Einfuhrrechnung zugeordnet werden können?



Bei Langzeitlieferantenerklärungen müssen die Waren so genau bezeichnet sein, dass Sie und auch ein Prüfer erkennen können, dass die Erklärung für genau die gelieferten Waren gilt. Im besten Fall gibt es Artikelnummern, die in beiden Dokumenten (Rechnung und Langzeitlieferantenerklärung) aufgeführt sind. Ansonsten muss die Warenbeschreibung so genau sein, dass die Zuordnung eindeutig ist.



Achtung



Bei Einzellieferantenerklärungen stellt sich diese Frage nicht, da diese in der Regel direkt auf der entsprechenden Rechnung aufgedruckt ist und in ihr erklärt wird, dass sie sich auf die in der Rechnung angegebenen Waren bezieht.

Reicht der Platz auf der Vorderseite nicht für die gelieferten Waren, darf Ihr Lieferant eine Anlage anfügen und vorne auf die Anlage verweisen. In dieser Anlage kann auch in einer Spalte aufgeführt werden, ob es sich um präferenzielle Ursprungswaren handelt oder nicht, falls nicht alle Waren präferenzielle Ursprungswaren sind.



Mein Tipp



Bestellen Sie bei Ihrem Lieferanten viele gleiche Waren, die sich beispielsweise nur anhand der Farbe oder Abmessungen unterscheiden, dann ist es in der Regel sinnvoll, nicht jede einzelne Farbe und Abmessung aufzuführen, sondern lediglich die Waren selbst. So verhindern Sie, dass Sie bei Sonderbestellungen beispielsweise eine Farbe bestellen, die in Ihrer Auflistung bisher nicht vorhanden ist. Klären Sie mit Ihrem Lieferanten ab, ob dies möglich ist, oder ob die Waren ggf. unterschiedliche präferenzielle Ursprünge aufweisen.

Ist der Gültigkeitszeitraum bei Ihrer Langzeitlieferantenerklärung rechtlich korrekt?



Es gibt genaue Vorgaben über die mögliche Geltungsdauer von Langzeitlieferantenerklärungen. Ist diese falsch angegeben, gilt die Langzeitlieferantenerklärung nicht.



Es gibt drei Daten, die für die Langzeitlieferantenerklärung nötig sind:



  • das Ausfertigungsdatum (wann die Erklärung ausgestellt wurde)



  • das Anfangsdatum (ab wann die Langzeitlieferantenerklärung gilt)
  • das Ablaufdatum (bis wann die Langzeitlieferantenerklärung gilt)
  • Dabei gibt es folgende Regeln zu beachten:



    • Das Anfangsdatum darf nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen.



  • Das Ablaufdatum darf maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, das heißt die Langzeitlieferantenerklärung darf höchstens für zwei Jahre ausgestellt werden.
  • Achtung



    Innerhalb dieses Zeitraums darf die Geltungsdauer jedoch flexibel gewählt werden. Das bedeutet, dass das Anfangsdatum und auch das Ablaufdatum innerhalb der Dauer abweichen dürfen.

    Sind keine Ausschlussklauseln aufgeführt?



    Ausschlussklauseln sind in einer Lieferantenerklärung nicht zulässig, wie beispielsweise, dass sie nur für Waren gilt, die auf der Rechnung auch als präferenzielle Ursprungswaren aufgeführt sind. In der Langzeitlieferantenerklärung muss klar erkennbar sein, für welche Waren der präferenzielle Ursprung gilt. Sie können in dieser wie oben beschrieben zeigen, welche Waren präferenziellen Ursprung haben und welche nicht, aber nicht durch Verweis auf ein neues Dokument.



    Sind alle Ihre gelieferten Waren auch präferenzielle Ursprungswaren?



    Da es auch möglich ist, Waren aufzuführen, die keine präferenziellen Ursprungswaren sind, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die Langzeitlieferantenerklärung auch nur für die präferenziellen Ursprungswaren nutzen. Vermerken Sie dies in Ihrem Warenwirtschaftssystem, um Missverständnisse zu vermeiden.



    Mein Tipp



    Fallen Ihnen bei Ihrer Überprüfung Fehler auf, halten Sie immer Rücksprache mit Ihrem Lieferanten und fordern Sie eine neue Langzeitlieferantenerklärung an. Bauen Sie Ihre Präferenzkalkulation auf einer nicht gültigen Langzeitlieferantenerklärung auf, riskieren Sie straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen, Entzug von Bewilligungen und Regressansprüche Ihres Kunden – vom Imageverlust ganz zu schweigen.





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