
Einfuhrlizenzen
Für die Einfuhr in die Europäische Union benötigen Sie u.a. für folgende Waren eine Einfuhrlizenz:
Innerhalb der EU:
EU-Dual Use VO Anhang IV (Verbringungsgenehmigung erforderlich)
Explosivstoffe
Einfuhr aus Drittstaaten gelten Einfuhrkontingente/Einfuhrlizenzpflicht:
- Einige landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Ozonschädigende Substanzen
- Narkotika und Drogen
Ausfuhrgenehmigung aus der EU:
EU-Dual-Use-VO Anhang I

Handelsrechnung
Für die Einfuhr nach Österreich legen Sie Handelsrechnungen bei. Diese sollten folgende Informationen enthalten (für den Versand innerhalb der EU benötigen Sie keine Handelsrechnung, nur einen Lieferschein):
- Name und Anschrift des Versenders
- Name und Anschrift des Empfängers/Importeurs inkl. Kontaktperson, Telefon- und Faxnummer
- Lieferanschrift, falls diese von der Rechnungsanschrift abweicht
- Rechnungsnummer, -ort und -datum sowie der Vermerk „Rechnung“
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aller beteiligten Parteien
- Liefer- und Zahlungsbedingungen
- Bezeichnung und Anzahl der einzelnen Waren mit der zugehörigen Warentarifnummer, dem Stückpreis mit Währungsangabe, Gewicht (brutto/netto), Ursprungsland, Paketnummer, Ausfuhrlistennummer
- Gesamtrechnungswert der Sendung mit Währungsangabe
- Name, Datum
Die USt-ID-Nummer des ausländischen Kunden ist qualifiziert unter www.bzst.bund.de zu prüfen.

Besondere Bestimmungen
EU-Zugehörigkeit seit 1.1.1995.
Besondere Bestimmungen für ausgewählte Warengruppen:
In der EU bestehen neben den unter Einfuhrlizenzen erwähnten Beschränkungen verschiedene Einfuhr-, Inverkehrbringens- und Etikettierungsvorschriften, insbesondere für Waren aus Drittstaaten.
Hingewiesen wird auf die nachstehenden Bestimmungen:
Die allgemeinen Anforderungen des EU-Lebensmittelrechts regelt die VO (EG) Nr. 178/2002 vom 28.1.2002. Das in Deutschland zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt hierzu umfangreiche Informationen und Leitlinien zur Verfügung. Die Anforderungen an Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, finden sich in den VO (EG) Nr. 1935/2004 und VO (EU) Nr. 10/2011. Seit 2014 gilt VO (EU) Nr. 1169/2011 über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die zwischen verpflichtenden und freiwilligen Angaben unterscheidet. Zuständig für die Überwachung sind in Deutschland die Kontrollstellen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BLE), ansässig in den einzelnen Bundesländern. Verpflichtend ist die Etikettierung in einer im Zielland leicht verständlichen Sprache (i.d.R. eine oder mehrere der offiziellen Amtssprachen der EU) mit folgenden Angaben (Informationen zu Ausnahmen finden sich in der o.g. VO):
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Verzeichnis der Zutaten
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum – ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung
- Liste von in Anhang Il aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen (potenzielle Allergene), sofern zutreffend
- Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
- Name oder Handelsname des Inverkehrbringers (Hersteller, Einführer oder Verpacker It. Art. 8) in der EU
- Ursprungs- oder Herkunftsort It. Art. 26 (s.u.)
- ggf. Gebrauchsanleitung
- Alkoholgehalt von Getränken, falls diese mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol enthalten
- Nährwertdeklaration (seit Ende 2016)
Weitere Waren, deren Verpackung den Ursprungs- oder Herkunftsort aufweisen muss, finden sich unter ,,Made in …“-Warenmarkierung (s.u.). Anhang III der VO (EU) Nr. 1169/2011 bestimmt verpflichtende Zusatzangaben, u.a. bei abgepackten Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde und die daher auf dem Etikett den Hinweis „unter Schutzatmosphäre verpackt“ tragen müssen, sowie die Angabe von Süßungsmitteln. Zudem müssen Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein einen entsprechenden Warnhinweis für Schwangere und Kinder enthalten.
Für folgende weitere Lebensmittel bestehen gesonderte Kennzeichnungsvorschriften in Form von eigenen Verordnungen: Kakao und Schokoladenerzeugnisse, Honig, Zucker, Fruchtsäfte und bestimmte ähnliche Produkte, Fruchtkonfitüren, Gelees und Marmeladen und gezuckertes Kastanienpüree, teilweise oder vollständig getrocknete Konservenmilch, Kasein und Kaseinate, natürliches Mineralwasser, Chinin, Kaffee- und Zichorienextrakte, streichfähige Fette, Rindfleisch und Produkte daraus, alkoholische Getränke, insbesondere Spirituosen, aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und Weinproduktcocktails, neuartige Lebensmittel und Zusatzstoffe dafür, Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine und Mineralien, Lebensmittelenzyme, Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die mit ionisierender Strahlung behandelt wurden, sowie tiefgefrorene Lebensmittel.
Etikettierungsvorschriften der EU existieren außerdem für:
Agrarerzeugnisse zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
Für Lebensmittel tierischen sowie nicht tierischen Ursprungs sind die grundlegenden hygienischen Anforderungen sowie Kontrollverfahren in VO (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 geregelt. Weitere Informationen finden sich beim BLE unter www.bmel.de. Die Kontroll- und Registrierungsverfahren für die Einfuhr lebender Tiere, Pflanzen und Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs werden durch die sog. OCR-VO (EU) 2017/625 (Official Control Regulation) geregelt. Einführer müssen sich über das EU-System TRACES-NT (Trade Control and Expert System) registrieren und sowohl die verpflichtende Vorabanmeldung von Sendungen als auch die Ausfertigung des Gemeinsamen Gesundheits-eingangsdokuments (GGED) für alle kontrollpflichtigen Sendungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 OCR-Verordnung erledigen.
Für Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die besonders belastet sein könnten, was etwa Rückstände von Pestiziden oder eine Belastung mit Schwermetallen oder Aflatoxinen anbetrifft, muss ein Einfuhr-Überwachungsdokument im Rahmen des RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed – europäisches Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel) ausgefüllt und ggf. noch ein gesondertes Aflatoxin-Gesundheitszertifikat abgegeben werden. Dies betrifft z.B. bestimmtes Obst oder Schalenfrüchte, wie Feigen, Haselnüsse oder Pistazien. Außerdem müssen Waren, die einer Pflanzengesundheitskontrolle unterliegen, also auch Erde oder Kultursubstrat, entweder von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder von einem Pflanzenpass begleitet sein, die im Drittland von der zuständigen Behörde ausgestellt werden müssen. Importeure müssen bei den zuständigen Pflanzenschutzdiensten registriert sein. Detaillierte Informationen zur Einfuhr von Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern stellt das Julius Kühn-Institut (JKI) Zur Verfügung (www.julius-kuehn.de).
Für sog. Marktordnungswaren, d.h. eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Abgabe an Verbraucher bestimmt sind (lebende Tiere, lebende Pflanzen und Teile davon, Fleisch, Milchprodukte, Eier, Getreide inkl. Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Hopfen, Olivenöl und Oliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse (auch verarbeitet), insbesondere Bananen, Wein, Rohtabak, Ethylalkohol, Bienenprodukte, Seidenraupen), gelten Vermarktungsnormen und Etikettierungsvorschriften. Laut VO (EU) Nr. 1308/2013 muss bei der Einfuhr ein Konformitäts-/inspektionszertifikat ausgestellt werden, welches besagt, dass die Güter den entsprechenden Qualitätsnormen entsprechen. Fischereierzeugnisse sind It. VO (EG) Nr. 2406/96 mittels eines gesonderten Formulars anzumelden, um die Etikettierungsbestimmungen zu überprüfen. Darüber hinaus ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nur noch möglich, wenn eine Fangbescheinigung vorgelegt werden kann, aus der die legale Herkunft der Erzeugnisse hervorgeht.
Ausnahmen gibt es für Fischereierzeugnisse, die nachweislich aus der Binnenfischerei und Aquakultur stammen.
Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in einem Drittland umgeladen worden sind, bedürfen einer Genusstauglichkeitsbescheinigung (Muster in VO (EU) 2017/1973).
Bei der Einfuhr von Produkten, die als Ökowaren oder als Biowaren gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen, müssen sich Importeure bei einer von der EU-Kommission zugelassenen nationalen Kontrollstelle registrieren lassen. Jede Sendung bedarf einer elektronischen Kontrollbescheinigung. Das Original muss bei der Einfuhr beim Zoll vorgelegt werden (Muster in Anhang V der DVO (EG) Nr. 1235/2008). Für Einfuhren aus Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, der Schweiz, Tunesien und den USA besteht aufgrund gleichwertiger Standards ein vereinfachtes Importverfahren (Anhang III DVO (EG) Nr. 1235/2008).
Die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln regeln die VO (EG) Nr. 1829/2003 und VO (EG) Nr. 1830/2003. Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt muss der nationalen Behörde bekannt gegeben werden.
Zur Einfuhr von Saat- und Pflanzgut bestimmter landwirtschaftlicher und Gemüsearten sowie Forstsaatgut aus Drittländern sind von der nationalen Behörde bestätigte Einfuhranzeigen erforderlich. Für das Drittland, in dem das Saatgut erzeugt wird, muss festgestellt worden sein, dass in diesem Land die gleichen Rahmenbedingungen bei der Saatguterzeugung herrschen wie in einem Mitgliedstaat der EU. Die Sorte, der das Saatgut zugehört, muss entweder in dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen sein oder im EU-Katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten sowie für Gemüsearten enthalten sein. Das Saatgut muss außerdem nach den Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zertifiziert sein. Für Saatgut, das nicht in einem Verzeichnis registriert wurde, können ggf. Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit Holzprodukten illegaler Herkunft wurde ein Aktionsplan zur Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und zum Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) beschlossen, der den Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen Holzlieferländern (FLEGT-Partnerschaftsabkommen) und der EU sowie ein Genehmigungsverfahren vorsieht. Näheres zum Genehmigungssystem kann der VO (EG) Nr. 2173/2005 und der EU-Holzhandelsverordnung, VO (EU) Nr. 995/2010, entnommen werden. Das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten.
Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, die der Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) unterstehen, benötigen ein Einfuhrzertifikat bzw. eine Einfuhrgenehmigung. Während die Ausstellung und der Gebrauch der Dokumente EU-weit geregelt sind, werden die Papiere selbst von den nationalstaatlichen Behörden ausgestellt. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) für die Überwachung zuständig.
Viele Waren unterliegen Normen und Kennzeichnungsvorschriften der EU, die mit einer CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung sowie ggf. Kennzeichnungsbestimmungen einhergehen. Für die Einhaltung und korrekte Kennzeichnung ist der Hersteller des Produkts verantwortlich.
Dies betrifft insbesondere folgende Produktgruppen (deren Normen unter den genannten englischen Abkürzungen bekannt sind):
Gesundheitsschutz:
Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Atemschutzmasken und Schutzkleidung (PPE/PSA, VO (EU) 2016/425).
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt weitere Informationen unter www.dguv.de zur Verfügung.
Waren im Bereich von Verbraucherschutzbestimmungen:
- Kosmetische Produkte (VO (EG) Nr. 1223/2009), allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG), Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG)
- Chemikalien: Chemische Stoffe It. REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe), Sprengstoffe für zivile Zwecke (Richtlinie 2014/28/EU), pyrotechnische Artikel (Richtlinie 2013/29/EU)
- Bauprodukte (CPD/CPR) It. VO (EU) Nr. 305/2011
Energieeffizienzkennzeichnung: VO (EU) 2017/1369 vom 4.7.2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung. In sog. delegierten Rechtsakten sind Kennzeichnungspflichten nach einzelnen Produktgruppen geregelt.
Elektro- und Elektroniktechnik: elektromagnetische Verträglichkeit (EMV, Richtlinie 2014/30/EU), Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX, Richtlinie 2014/34/EU), Niederspannung (LVD, Richtlinie 2014/35/EU), Funkanlagen (RED, Richtlinie 2014/53/EU), Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (RoHS, Richtlinie 2011/65/EU).
Gesundheitswesen: Medizinprodukte und aktive implantierbare medizinische Geräte (VO (EU) 2017/745), In-Vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG)
Messtechnik: Messgeräte (MID, Richtlinie 2014/32/EU), nicht selbsttätige Waagen (NAWI, Richtlinie 2014/31/EU)
Maschinenbau und Transportmittel: Seilbahnanlagen für Personen (VO (EU) 2016/424), Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX, Richtlinie 2014/34/EU), Gasverbrauchseinrichtungen (VO (EU) 2016/426), Inspektion von Pestizidanwendungsausrüstung (Richtlinie 2009/128/EG), Aufzüge (Richtlinie 2014/33/EU), Maschinen (MD, Richtlinie 2006/42/EG), Druckgeräte (PED, Richtlinie 2014/68/EU), Interoperabilität des Eisenbahnsystems (Richtlinie (EU) 2016/797), Sportboote und Wassermotorräder (Richtlinie 2013/53/EU), einfache Druckbehälter (SPVD, Richtlinie 2014/29/EU)
Nachhaltigkeit: Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG)
Die EU gibt einen jährlichen Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (sog. ,,Blue Guide“) heraus, aus dem Details zu Inverkehrbringen, Einfuhr aus Drittstaaten, Produktanforderungen, konformitätsbewertung, Marktüberwachung und den Änderungen zu den o.g. Gesetzesgrundlagen entnommen werden können. Zur Verbesserung des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union wurden in den Mitgliedstaaten Produktinformationsstellen (Product Contact Points) eingerichtet. Je nach Produkt nehmen diese Aufgaben in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), die BLE sowie das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wahr. Eine Gesamtübersicht aller Kontaktstellen der einzelnen EU-Länder findet sich bei Europäischen Kommission (https://commission.europa.eu).
Das Safety Gate Rapid Alert System“ (vormals RAPEX) ist ein europäisches Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte, z. B. Fahrzeuge, Haushaltsgeräte und andere technische Ausrüstung, Kosmetika und Bedarfsgegenstände wie etwa Textilien, Haarbürsten oder Kinderspielzeug. Informationen über mögliche Gefährdungen und getroffene Maßnahmen können dadurch zügig von der Behörde des betroffenen Mitgliedstaats an die Europäische Kommission sowie an Behörden anderer Mitgliedstaaten weitergeleitet werden.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen neben den in den o.g. Normen festgelegten Produktgruppen für Tabakerzeugnisse, Textilien und Schuhe. Für Kfz sind EU-Emissionsnormen einzuhalten.
Mit der VO (EU) Nr. 528/2012 wird das Inverkehrbringen von Biozidprodukten geregelt, die einer Registrierung gemäß der o.g. REACH-VO bedürfen. Oben genannte Kosmetika müssen vor ihrer ersten Vermarktung beim sog. EU Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) kostenfrei elektronisch gemeldet werden, hierzu ist ein EU-Login-Konto erforderlich, das unter https://webgate.ec.europa.eu/cas eingerichtet werden kann.
Die Einfuhr jeglicher Konzentrationen und Darreichungsformen von Arzneimitteln aus Nicht-EU-Ländern ist nur zulässig, wenn diese eine Marktzulassung in der EU im Rahmen des zentralisierten Verfahrens durch die European Medicines Agency (EMA) erhalten haben oder aber in dem jeweiligen Nationalstaat registriert wurden. In beiden Fällen ist der Nachweis der guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice – GMP) des Produzenten eine der zentralen Voraussetzungen für die Zulassung, die üblicherweise 5 Jahre gültig ist. Ansprechpartner in Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Rohdiamanten It. ,,Kimberley Process Certification Scheme“ (KPCS, sog. „Blutdiamanten“) muss bei der Einfuhr ein im Herkunftsland ausgestelltes Zertifikat beiliegen, das bescheinigt, dass die Diamanten aus einer konfliktfreien Quelle stammen.
Die sog. WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment, Richtlinie 2012/19/EU) regelt die Rücknahme- und Verwertungspflicht von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Diese sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Das Symbol „durchgestrichene Mülltonne“ ist anzubringen.
Die Ein- und Durchfuhr von Abfällen unterliegt der AbfallverbringungsVO (EG) Nr. 1013/2006, in deren Rahmen pro Vorgang sowohl eine Vorab-Benachrichtigung der Behörde (Notification) und ein Warenbegleitdokument (Movement Document) für die eigentliche Lieferung erforderlich sind.

Präferenzabkommen
Seitens der EU bestehen gegenseitige Präferenzabkommen zu anderen Staaten.
Hier finden Sie den Link dazu: https://wup.zoll.de/wup_online/index.php .

Besonderheiten Zollabfertigung
Jeder gewerbliche Ein- und Ausführer benötigt eine EORI-Nummer.
Es gibt ein EU-Schnellwarnsystem RAPEX für gefährliche Verbraucherprodukte.
Zu den Produktgruppen gehören folgende:
- Tierarznei
- Pestizide
- Spielzeug
- Kosmetika
- Waschmittel
- Tabakerzeugnisse
- Fahrzeuge
- Haushaltsgeräte
Für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sind das RASFF und die AGES verantwortlich.
Bei lebenden Tieren und Tierprodukten sind folgende österreichische Grenzkontrollstellen (GKS) für die Luftfracht (Import) vorgesehen:
- Linz
- Wien
- Schwechat
Bei Pflanzen, Pflanzenteilen und Produkten daraus benötigen Sie eine phytosanitäre Kontrolle und es gibt gesonderte Grenzkontrollstellen. Diese erfragen Sie bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde in Österreich (BAES).
Batterien und Elektrogeräte müssen Sie als Importeur oder Hersteller sammeln, entsorgen und verwerten.

Frachtpapiere
Bei der Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich legen Sie der Sendung folgende Dokumente bei:
- Beförderungsdokumente (Air Waybill, Sea Waybill, CMR)
- Warenausweis/Einfuhrlizenz/Gesundheitszeugnis
- (Proforma-)Rechnung
- Packliste
- Präferenznachweis

Weitere Besonderheiten
Bei Holzverpackungen benötigen Sie eine ISPM15-Standard-Behandlung.
Eine „Made in …“-Kennzeichnung ist zu empfehlen.
Heu und Stroh benötigen ein Einfuhrzertifikat, wenn diese als Verpackungsmaterial genutzt werden.
Beachten Sie das Abfallwirtschaftsgesetz zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsmüll.

Infos Zollabfertigung
Nimmt am Carnet-A.T.A.-System teil.

Waren
Diese Waren dürfen Sie nach Österreich nicht importieren:
- Hundefelle
- Katzenfelle
- Bestimmte Produkte aus Seehunden gewonnen
- FCKW
- Methylbromid
- Langlebige und umweltbelastende Chemikalien
- Illegaler Holzeinschlag

Inspektionszertifikate
Bei der Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich benötigen Sie für folgende Produkte ein Zertifikat (CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung):
- Chemikalien
- Bauprodukte
- Kosmetische Produkte und persönliche Schutzausrüstung im Bereich Arbeitnehmersicherheit
- Energieeffizienzkennzeichnung
- Elektro- und Elektrotechnik
- Medizinprodukte, aktive implantierbare medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika
- Messgeräte, nicht selbstständige Waagen
- Seilbahnanlagen für Personen, Gasverbrauchseinrichtungen, Inspektion von Pestizidanwendungsausrüstung, Aufzüge, Maschinen, Druckgeräte, Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Sportboote und Wassermotorräder, einfache Druckbehälter
- Verpackungen und Abfälle daraus

Ansprechpartner
Deutsche Auslandshandelskammern
Deutsche Handelskammer in Österreich
Tel.: (+43) 1 54514170
E-Mail: office@dhk.at
www.dhk.at