Die Tücken der DDP-Lieferungen – Stellen Sie Ihre Lieferbedingung jetzt um

Wenn Ihr Lieferant Ihnen eine DDP-Lieferung (Delivered Duty Paid) anbietet, denken Sie mit Sicherheit als Erstes: „Ach super! Wir müssen uns um nichts kümmern!“ Doch in dieser Lieferbedingung stecken einige […]

Sabine Wazlawik

14.01.2026 · 5 Min Lesezeit

Wenn Ihr Lieferant Ihnen eine DDP-Lieferung (Delivered Duty Paid) anbietet, denken Sie mit Sicherheit als Erstes: „Ach super! Wir müssen uns um nichts kümmern!“ Doch in dieser Lieferbedingung stecken einige Tücken, die Sie vor allem Geld kosten können. Ich zeige Ihnen die Probleme der DDP-Lieferungen und wie Sie sich am besten verhalten sollten.

Verhandelte DDP-Lieferungen sind selten echte DDP-Lieferungen



Bei einer echten DDP-Lieferung müsste Ihr Lieferant sich um alles kümmern, vor allem den Versand und auch die Zollabfertigung. Das bedeutet, dass er die Waren auch unter seinem Namen abfertigen müsste und Sie würden die Waren dann komplett verzollt geliefert bekommen. Das wäre natürlich für Sie die beste Lösung, da Sie sich dann um nichts kümmern müssten. Das kommt in der Praxis aber sehr selten vor, da Ihr Lieferant in der Regel nicht in Deutschland ansässig ist und somit keine Abfertigung durchführen kann, da er in Deutschland keine EORI-Nummer erhält.



! Achtung



Ausnahmen gibt es bei grenznahen Schweizer Unternehmen.

Wenn Ihr Lieferant jedoch die Abfertigung nicht übernehmen kann, bleibt ihm nur, Sie nach Ihrer EORI-Nummer zu fragen. Auch wenn er die Beauftragung der Spedition und der Abfertigung übernimmt und auch die Abgaben bezahlt, ist dies im Grunde keine echte DDP-Lieferung, denn er fertigt nicht in eigenem Namen ab.



Was Sie bei echten DDP-Lieferungen beachten müssen



Die einzige Möglichkeit für eine echt DDP-Lieferung in solchen Fällen ist, dass eine Spedition in indirekter Vertretung für Ihren Lieferanten abfertigt. Dann wird der Lieferant mit der Spedition zum Zollschuldner für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Ihr Lieferant muss sich dann in Deutschland umsatzsteuerrechtlich registrieren, damit er sich die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückholen kann. Zudem bedeutet das aber auch, dass die Spedition die volle Verantwortung für die Angaben übernehmen muss und auch im Falle von Verstößen oder Nacherhebungen mit haftbar gemacht wird. Daher kommt diese Konstellation in der Praxis sehr selten vor. Wird sie Ihnen allerdings angeboten, dann können Sie sie beruhigt in Anspruch nehmen. Sie haben dann keinerlei Risiken oder Verpflichtungen und erhalten die Waren aus dem freien Verkehr nach der zollrechtlichen Abwicklung. Das einzige, was Sie bei einer Zollprüfung treffen kann, ist die Nachfrage, ob Sie die Waren, die Sie offensichtlich an den drittländischen Lieferanten bezahlt haben, auch verzollt haben. In diesem Fall müssen Sie dem Zollprüfer nachweisen, dass es sich um eine DDP-Lieferung gehandelt hat. Wie Sie damit umgehen, erfahren Sie im letzten Abschnitt.



Wie Sie sich bei unechten DDP-Lieferungen

verhalten sollen



Ist es keine echte DDP-Lieferung, da Ihr Lieferant Ihre EORI-Nummer verwendet, sind Sie in der vollen Verantwortung bezüglich der Zollabfertigung. Werden Fehler festgestellt, werden Sie dafür haftbar gemacht. Des Weiteren ist es fraglich, ob Sie für die eingeführten Waren in diesen Fällen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Verzollen Sie die Waren selbst sind Sie als Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch wenn Sie sich von einer Spedition mit Vertretungsvollmacht bei der Zollabfertigung vertreten lassen, ist dies kein Problem. Schwierig wird es, wenn keine Vollmacht für die Zollabfertigung vorliegt. In diesem Fall sind Sie für diese Waren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sondern Ihr Lieferant, da dieser zum Zeitpunkt des Grenzübergangs die Verfügungsgewalt über die Waren hat. Sie als Zollschuldner müssen aber die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Ein Zurückholen als Vorsteuer vom Finanzamt ist in diesen Fällen jedoch nicht möglich. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Einfuhrumsatzsteuer voll zu tragen haben ohne Rückerstattungsmöglichkeit.



Mein Tipp



Stellen Sie Ihre Lieferbedingung auf DAP um. Damit riskieren Sie nicht auf der Einfuhrumsatzsteuer sitzen zu bleiben, die in der Regel einen hohen finanziellen Faktor darstellt. Bei dieser Lieferbedingung erhalten Sie die Waren auch frei Haus geliefert und müssen sich um Transport und Verantwortung keine Gedanken machen. Sie müssen lediglich die Zollabfertigung übernehmen, haben diese dann aber auch selbst in der Hand und können sie ordnungsgemäß abwickeln und sich danach die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer ganz sicher vom Finanzamt als Vorsteuer wieder zurückholen.

Beachten Sie die Gefahren bei Lieferungen an andere Lager



Werden die Waren, die Sie benötigen, direkt nach der Zollabfertigung in ein Lager gebracht, auf das Sie keinen Zugriff haben, dann ist eine nicht echte DDP-Lieferung umso gefährlicher, da Sie als Anmelder voll verantwortlich sind. Da Sie aber nicht einmal die Waren bei Eingang prüfen können, ob alles passt oder ggf. Mehr- oder Mindermengen angekommen sind, ist das Risiko sehr hoch, dass die Abfertigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Diese Verfehlungen werden dann nachträglich immer Ihnen zugerechnet. Lassen Sie sich daher auf keinen Fall darauf ein, dass Ihre EORI-Nummer für die Zollabfertigung verwendet wird. Dies sollten Sie nur tun, wenn Sie die Waren in Empfang nehmen und Ihre Vollständigkeit etc. prüfen und sicherstellen können, dass für die ordnungsgemäße Zollabfertigung alle notwendigen Informationen und Unterlagen vorliegen.



Was Sie bei DDP-Lieferungen in der Zollprüfung wissen müssen



Ein großer Prüfungspunkt eines Zollprüfers ist, dass er schaut, ob Sie für alle gezahlten Wareneinfuhren auch entsprechende Verzollungsbelege haben. Dem Prüfer liegen die entsprechenden Zollbelege nur vor, wenn Sie auch mit Ihrer EORI-Nummer abgefertigt wurden. Das bedeutet, dass er nur die Zollbelege findet, die bei einer unechten DDP-Lieferung unter Angabe Ihrer EORI-Nummer angemeldet wurden. Handelt es sich jedoch um eine echte DDP-Lieferung, ist der Spediteur Anmelder. Diese Belege liegen dem Prüfer nicht vor. Er findet aber Zahlungen von gelieferten Waren ins Ausland und will natürlich prüfen, ob dafür auch ein Verzollungsbeleg vorliegt. Fragen Sie in so einem Fall Ihren Lieferanten, ob er Ihnen den Steuerbescheid zur Verfügung stellt. Tut er dies nicht, kann der Prüfer eine Prüfung direkt beim Lieferanten beauftragen, um zu klären, ob eine Verzollung erfolgt ist oder nicht.



Mein Tipp



Sagen Sie Ihrem Lieferanten, dass es einfacher ist, wenn er Ihnen den Steuerbescheid zukommen lässt, am besten sogar immer mit der Lieferung, da sonst ggf. eine Prüfung auf ihn zukommt. In der Regel will er dies vermeiden und legt die Unterlagen freiwillig vor.





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